Aktion Hochstift hilft e.V.
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Die Satzung

(Stand 06. September 2015)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Aktion Hochstift hilft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Paderborn.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

1. Gemeinnützigkeit des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 3 Ziffer 2 genannten Vereinszwecks verwirklicht. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig und sie verfolgen keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden

Der Verein betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage der menschlichen Kommunikation und bewahrt parteipolitisch und konfessionell Neutralität.

Alle Inhaber von Vereinsämtern und ehrenamtliche Helfer sind ehrenhalber tätig. Für den Verein getätigte und vorher abgesprochene Auslagen werden Ihnen bei Vorlage der Quittung, erstattet.

2. Zweck des Vereins ist die:

a) selbstlose Unterstützung von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder unverschuldet in eine Notlage geratenen sind
b) Förderung der Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfern um beim Wideraufbau zu helfen und oder vor Ort sinnvoll soziale und medizinische Projekte zu fördern und finanziell zu unterstützen
c) Förderung der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr, insbesondere im Katastrophen- und Zivilschutzes
d) Der Vereinszweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden.


Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Finanzielle Spendensammlung bei Firmen und Privatpersonen
- Bekanntmachung der einzelnen Projekte in den neuen Medien (Internet, Print, u.a.) und bei Veranstaltungen
- Sachspendensammlungen bei Firmen (Sponsorenakquise)
- Sachspendensammlungen bei Privatpersonen
Die Gelder oder Sachspenden die für Krisengebiete bestimmt sind, werden an eine vor Ort tätige gem. Organisation abgegeben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, Familien oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich, binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird am 1. November eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Vereins per Lastschrift eingezogen. Später eingetretene Mitglieder bezahlen den jeweils prozentualen Beitrag bis zum 31. Oktober.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen (z.B. soziale Gründe).
Die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge stehen in den Mitgliedsanträgen.

§ 7 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die im § 36 BGB beschriebene Gründe eingetreten sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Immer zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine caritative Einrichtung im Kreis Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 07. September 2015 in Salzkotten von der Gründerversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein:


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